ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Stand: 06.2013 ** in Anlehnung an die Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie („Grüne Lieferbedingungen“ – GL) des ZVEI – Stand 06/2011 § 1 Geltungsbereich Für alle Lieferungen der ELEKTRA Power Quality GmbH, Anisweg 33, 51109 Köln sowie deren angeschlossenen Unternehmen weltweit – im Folgenden „ELEKTRA“ genannt – gelten ausschließlich die vorliegenden Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde

§ 2 Allgemeine Bestimmungen

(1) Für die Rechtsbeziehungen zwischen ELEKTRA und Besteller im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als ELEKTRA ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgebend.

(2) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich ELEKTRA seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von ELEKTRA Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn ELEKTRA der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen ELEKTRA zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

(3) An Standardsoftware und Firmware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie der Standardsoftware erstellen.

(4) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. (5) Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 

 

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

(1) Die Preise verstehen sich in € ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, freibleibend. Sind Materialmengen besonders ausgewiesen, so entsteht hierfür der am Tag der Auftragsbestätigung notwendige Mehrpreis nach den amtlichen, veröffentlichten Mitteilungen. Beinhalten die zu liefernden Produkte Kupfer, so ist eine Kupferbasis von € 1,53/kg im Preis enthalten. Der aktuelle Kupferwert wird am Tag der Auftragserteilung mit dem jeweils gültigen MK-Wert + 10% Verarbeiterzuschlag berechnet. Dieser Wert kann für max. 1 Jahr festgeschrieben werden. Abrufe, welche nach Ablauf des Jahres der Festschreibung erfolgen, werden mit der jeweils gültigen MK-Notiz + 10% neu berechnet.

(2) Nach dem EG-Kartell-Beschluss für Eisen und Stahl ist ELEKTRA dazu berechtigt, ab 01.01.1983 einen Fe-Zuschlag zu berechnen. Die Höhe dieses Zuschlages wird in regelmäßigen Abständen den jeweils aktuellen Einkaufssituationen angepasst. Derzeit liegt der Zuschlag zwischen 4 - 4,5 %.

(3) Für alle Verträge gilt das Preisklauselgesetz (PreisKlG) vom 14.09.2007. Für Verträge, die vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen wurden, gelten die bisherigen Regelungen des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes (PrAKG) sowie die Preisklauselverordnung (PrKV).

(4) Sollten bis zum Liefertage Kostenänderungen eintreten oder sich die Listenpreise ändern, so behält ELEKTRA sich eine Preiskorrektur ausdrücklich vor.

(5) Hat ELEKTRA die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, wie Reiseund Transportkosten sowie Auslösungen.

(6) Zahlungen sind frei Zahlstelle ELEKTRA zu leisten. Rechnungen sind, falls nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum vergütet ELEKTRA 2% Skonto, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass Kupferzuschläge nicht skontierfähig sind. An unbekannte Besteller erfolgt der Versand nur gegen Vorkasse.

(7) Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(8) ELEKTRA nimmt Transportverpackungen nur zurück, sofern diese „frachtfrei“ zurückgesendet werden. 

 

§ 4 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von ELEKTRA bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die ELEKTRA zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird ELEKTRA auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; ELEKTRA steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

(2) Während des Bestehens des Eigentums-vorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

(3) Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an ELEKTRA ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an ELEKTRA ab, der dem von ELEKTRA in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

(4) a) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für ELEKTRA. Der Besteller verwahrt die dabei entstehende neue Sache für ELEKTRA mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware. b) ELEKTRA und der Besteller sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht ELEKTRA gehörenden Gegenständen ELEKTRA in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der ALLGEMEINE VERKAUFSUND LIEFERBEDINGUNGEN ** Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Stand: 06.2013 ** in Anlehnung an die Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie („Grüne Lieferbedingungen“ – GL) des ZVEI – Stand 06/2011 übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware. c) Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nr. 3 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem von ELEKTRA in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht. d) Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an ELEKTRA ab.

(5) Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist ELEKTRA berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann ELEKTRA nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.

(6) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller ELEKTRA unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller ELEKTRA unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

(7) Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ELEKTRA nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch ELEKTRA liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, der ELEKTRA hätte dies ausdrücklich erklärt.

 

§ 5 Fristen für Lieferungen; Verzug 

(1) Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn ELEKTRA die Verzögerung zu vertreten hat.

(2) Ist die Nichteinhaltung der Fristen zurückzuführen auf a) höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse (z.B. Streik, Aussperrung), b) Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System ELEKTRA’s, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten, c) Hindernisse aufgrund von deutschen, USamerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EUoder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, die von ELEKTRA nicht zu vertreten sind, oder d) nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung ELEKTRA’s, verlängern sich die Fristen angemessen.

(3) Liefertermine werden nach Möglichkeit wie zugesichert eingehalten. Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung kann nicht gewährt werden, es sei denn, er ist in Angebot oder Bestätigung nach Frist und Höhe vereinbart.

(4) Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf ELEKTRA etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von ELEKTRA zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(5) Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen ELEKTRA’s innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

(6) Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. § 6 Gefahrübergang (1) Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über: a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Lieferung von ELEKTRA gegen die üblichen Transportrisiken versichert; b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach erfolgreichem Probebetrieb. (2) Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

 

§ 7 Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

(1) Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,

b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,

c) Energie und Wasser an der Verwendungs-stelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,

d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. ge- ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN ** Allgemeine Verkaufsund Lieferbedingungen Stand: 06.2013 ** in Anlehnung an die Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie („Grüne Lieferbedingungen“ – GL) des ZVEI – Stand 06/2011 genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes von ELEKTRA und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

(2) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

(3) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungs-gemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

(4) Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von ELEKTRA zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen ELEKTRA’s oder des Montagepersonals zu tragen.

(5) Der Besteller hat ELEKTRA wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.

(6) Verlangt ELEKTRA nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller die Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist. § 8 Entgegennahme Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. 

 

§ 9 Sachmängel Für Sachmängel haftet der ELEKTRA wie folgt:

(1) Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von ELEKTRA unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

(2) Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungs-beginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

(3) Mängelrügen des Bestellers haben schriftlich zu erfolgen. Reklamationen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Sendung unter Angabe der Lieferscheinnummer angezeigt werden. Bei Transportschäden ist eine Aufnahme durch den Transportführer unbedingt sofort erforderlich.

(4) Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist ELEKTRA berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

(5) ELEKTRA ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

(6) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 10 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(7) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(8) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(9) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen ELEKTRA gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen ELEKTRA gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.

(10) Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens ELEKTRA. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem § 9 geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN ** Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Stand: 06.2013 ** in Anlehnung an die Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie („Grüne Lieferbedingungen“ – GL) des ZVEI – Stand 06/2011 

 

§ 10 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte;

Rechtsmängel

(1) Sofern nicht anders vereinbart, ist ELEKTRA verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von ELEKTRA erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet ELEKTRA gegenüber dem Besteller innerhalb der in § 9 Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:

a) ELEKTRA wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies ELEKTRA nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

b) Die Pflicht ELEKTRA’s zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach § 13. c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen ELEKTRA’s bestehen nur, soweit der Besteller ELEKTRA über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und ELEKTRA alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

(2) Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

(3) Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von ELEKTRA nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von ELEKTRA gelieferten Produkten eingesetzt wird.

(4) Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des § 9 Nr. 4, 5 und 9 entsprechend.

(5) Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des § 9 entsprechend. (6) Weitergehende oder andere als die in diesem § 10 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen ELEKTRA und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen. 

 

§ 11 Erfüllungsvorbehalt

(1) Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden.

 

§ 12 Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

(1) Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass ELEKTRA die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

(2) Sofern Ereignisse im Sinne von § 5 Nr. 2a) - c) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb ELEKTRA’s erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht ELEKTRA das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder nicht nutzbar sind. Will ELEKTRA von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat ELEKTRA dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

 

§ 13 Sonstige Schadensersatzansprüche

(1) Soweit nicht anderweitig in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen geregelt, sind Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.

(2) Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:

a) nach dem Produkthaftungsgesetz

b) bei Vorsatz

c) bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten

d) bei Arglist

e) bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie

f) wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder g) wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten

(3) Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt.

(4) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

§ 14 Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Der beiderseitige Gerichtsstand für Zahlungs- und Erfüllungsort ist der Ort der Rechnungslegung ELEKTRA’s. Andere Bedin-gungen, insbesondere vorgedruckte Einkaufs-bedingungen, gelten nur mit ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Sollte der Besteller aus internen Gründen die Einhaltung seiner Bedingungen wünschen, beeinflusst das die angegebenen Preise entsprechend der aufzuwendenden Mehrkosten. Mit Erscheinen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen verlieren alle vorangegangenen ihre Gültigkeit.

(2) Diese Bedingungen einschließlich ihrer Auslegung unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). 

§ 15 Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.